Hintergrund
Untersuchungsproben nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) § 20 b (1) und c (Gewebegesetz) müssen separat gekennzeichnet werden, da die daraus ermittelten Messergebnisse einer gesonderten Validation durch speziell autorisierte, ärztliche Personen unterliegen. Dies betrifft alle Blutproben von IVF-Spendern sowie alle Proben, die mit einer Gewebespende (z. B. im Rahmen von Knochenbanken) assoziiert sind. Untersuchungsproben, die nicht gesondert gekennzeichnet sind, erfüllen nicht die Vorgaben des AMG und dürfen daher nicht im Rahmen von Maßnahmen, die dem Gewebegesetz unterliegen, untersucht werden.
Folgende Untersuchungen können bei uns im Rahmen der Gewinnung von Geweben durchgeführt werden:
Antikörpertests auf Infektionsmarker: HIV (HIV-1/2-AK), Hepatitis B (Anti-HBc, Anti-HBs, Anti-HBe), Hepatitis C (Anti-HCV), Treponema pallidum (Lues), Zytomegalie-Virus (CMV), Chlamydien
Antigentests: Hepatitis B (HBs-Ag, HBe-Ag)
NAT-Verfahren (Nukleinsäure-Amplifikations-Test): Hepatitis B-DNA, Hepatitis C-RNA, Chlamydien-DNA, CMV-DNA
Sonstige Tests: Rhesusformel, Malaria-Diagnostik (Ausstrich und Dicker Tropfen)
Bakteriologische Untersuchungen: Spülflüssigkeit eines Femurkopfes von Knochenbanken |