Meldepflichtige Erreger und Krankheiten nach Infektionsschutzgesetz

Kategorie Lexikon
Stand25.04.2013
Abrechenbarkeit EBM
Zusatzinformation
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
 
(1) Namentlich ist zu melden:
 
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
a) Botulismus
b) Cholera
c) Diphtherie
d) humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
e) akuter Virushepatitis
f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
h) Masern
i) Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
j) Milzbrand
k) Mumps
l) Pertussis
m) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
n) Pest
o)Röteln
p) Tollwut
q) Typhus abdominalis/Paratyphus
r) Varizellen
sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig, das Auftreten
a) einer bedrohlichen Krankheit oder
b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.
 
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.
(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.
 
 
§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
 
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
 
1. Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich
2. Bacillus anthracis
3. Bordetella parapertussis
4. Bordetella pertussis
5. Borrelia recurrentis
6. Brucella sp.
7. Campylobacter sp., darmpathogen
8. Chlamydia psittaci
9. Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
10. Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
11. Coxiella burnetii
12. Cryptosporidium parvum
13. Ebolavirus
14.a) Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)
14.b) Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
15. Francisella tularensis
16. FSME-Virus
17. Gelbfiebervirus
18. Giardia lamblia
19. Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
20. Hantaviren
21. Hepatitis-A-Virus
22. Hepatitis-B-Virus
23. Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
24. Hepatitis-D-Virus
25. Hepatitis-E-Virus
26. Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis
27. Lassavirus
28. Legionella sp.
29. Leptospira interrogans
30. Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
31. Marburgvirus
32. Masernvirus
33. Mumpsvirus
34. Mycobacterium leprae
35. Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum
36. Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten oder anderen normalerweise sterilen Substraten
37. Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Stuhl
38. Poliovirus
39. Rabiesvirus
40. Rickettsia prowazekii
41. Rotavirus
42. Rubellavirus
43. Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
44. Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle direkten Nachweise
45. Salmonella, sonstige
46. Shigella sp.
47. Trichinella spiralis
48. Varicella-Zoster-Virus
49. Vibrio cholerae O1 und O139
50. Yersinia enterocolitica, darmpathogen
51. Yersinia pestis
52. andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
Weiterhin seit 26.05.2009: Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA), Meldepflicht für den direkten Erregernachweis aus Blut oder Liquor
 
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
1. Treponema pallidum
2. HIV
3. Echinococcus sp.
4. Plasmodium sp.
5. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen.
Literatur
Infektionsschutzgesetz im Internet: http://bundesrecht.juris.de/ifsg/index.html#BJNR104510000BJNE002300310