Masern

Kategorie Lexikon
Stand03.06.2009
Abrechenbarkeit EBM
Enthaltene Parameter
Masern-Virus-AK (IgM, IgG) im Serum; Masern-Virus-AK (IgM, IgG) im Liquor; Masern-Virus spez. AK-Index L/S (IgM, IgG); Masern-Virus-RNA
Zusatzinformation
Erreger
Das Masern-Virus ist ein RNA-Virus, das nur beim Menschen vorkommt.  
 
Infektionsweg und Verbreitung
Masern werden als Tröpfcheninfektion mit einem hohen Kontagiositätsindex von 98 % übertragen. Der Manifestationsindex der Masern liegt ebenfalls bei nahezu 100 %. Infizierte sind 1 Woche vor Ausbruch des Exanthems bis 2 - 3 Tage nach Abblassen des Exanthems infektiös.
 
Klinik
  • Inkubationszeit: 10 - 14 Tage
  • Typische Masern-Erkrankung: Zunächst Prodromalstadium, dann Koplik-Flecken, meist 1 Tag später starker Fieberanstieg, charakteristisches makulopapulöses Exanthem. Lymphadenopathie, Splenomegalie, z. T. Begleithepatitis. Die Infektion hinterlässt eine lebenslage Immunität.
  • Komplikationen: Pneumonie (bei 1 - 6 %, Risiko mit dem Lebensalter steigend), Otitis media (bei 10 %), akute postinfektiöse Masern-Enzephalitis (meist während der 1. Woche nach Masern-Erkrankung, bei 1-2/1000, Letalität 20 %), subakut sklerosierende Panenzephalitis (SSPE, 6 - 15 Jahre nach Masern-Erkrankung, bei 1/400.000 Masernfällen, Letalität 100 %).
  • Immunsupprimierte: oft kein Exanthem, in 50 % Pneumonie, Letalität 30 %.
 
Diagnostik
Nachweis Masern-Virus-spezifischer IgM- und IgG-AK
  • IgM-AK meist ab dem 3. Krankheitstag nachweisbar, fallen innerhalb von 6 Wochen wieder ab
  • IgG-AK meist lebenslang nachweisbar (Immunitätsabklärung)
  • Verdacht auf ZNS-Beteiligung oder SSPE: IgM-/IgG-AK im Serum und Liquor sowie AK-Index L/S bestimmen (bei SSPE typischerweise deutlich erhöht auf einen Index von 20 - 100).
Nachweis von Masern-Virus-RNA
  • In den ersten 7 Krankheitstagen nachweisbar in Rachenabstrich, Urin, Blut, Liquor etc. Bei der akuten postinfektiösen Masern-Enzephalitis ist Masern-Virus-RNA meist nicht im Liquor nachweisbar, da es sich um eine autoimmun-vermittelte Demyelinisierung handelt.
 
Therapie und Prophylaxe
Es steht keine spezifische antivirale Therapie zur Verfügung. Die aktive und ggf. passive Immunisierung sollte gemäß STIKO-Empfehlung erfolgen.
 
Meldepflicht
Direkter und indirekter Erregernachweis sind meldepflichtig nach § 7 IfSG, Masern (Verdacht, Erkrankung, Tod) meldepflichtig nach § 6 IfSG.
Literatur
Mertens T, Haller OA, Klenk HD. Diagnostik und Therapie von Viruskrankheiten: Leitlinien der Gesellschaft für Virologie. 2 ed. Urban & Fischer Verlag, 2004. (165)