Mumps

Kategorie Lexikon
Stand25.04.2013
Abrechenbarkeit EBM
Enthaltene Parameter
Mumps-Virus-AK (IgM, IgG) im Serum; Mumps-Virus-AK (IgG) im Liquor; Mumps-Virus spez. AK-Index L/S (IgG); Mumps-Virus-RNA
 
Zusatzinformation
Erreger
Das Mumps-Virus ist ein RNA-Virus, das nur beim Menschen vorkommt.
 
Infektionsweg und Verbreitung
Mumps wird als Tröpfcheninfektion übertragen. Infizierte sind für einen Zeitraum von 7 Tagen vor bis etwa 9 Tagen nach Symptombeginn infektiös.
 
Klinik
  • Inkubationszeit: 16 - 18 Tage (selten bis zu 4 Wochen)
  • Die Infektion verläuft in ca. 30 % der Fälle asymptomatisch.
  • Infektionen nach zweimaliger Mumps-Impfung sind möglich und fallen häufig ohne Bildung von IgM-AK aus.
  • Typische Mumps-Erkrankung: Parotitis, zum Teil auch Infektion weiterer Speicheldrüsen und ggf. weiterer Organe (Hoden, Nebenhoden, Pankreas, ZNS, Prostata, Leber, Milz etc.). Die Infektion hinterlässt in der Regel eine lebenslange Immunität.
  • Komplikationen: Orchitis, Epididymitis (bei postpubertärer Infektion in 20 % der Fälle) mit Gefahr der Sterilität, Meningoenzephalitis (bei 5 - 10 % der Infizierten, nicht selten auch ohne begleitende oder vorangehende Parotitis!, Letalität 1 - 2 %). Die Komplikationen können auch ohne Parotitis auftreten.
 
Diagnostik
Nachweis Mumps-Virus-spezifischer IgM- und IgG-AK
  • IgM-AK treten 3 - 4 Tage nach Krankheitsbeginn auf und bleiben in der Regel 2 - 3 Monate nachweisbar, selten auch länger.
  • IgG-AK persistieren lebenslang.
  • Bei Mumps-Virus-Meningitis/Enzephalitis lassen sich bei bis zu 90 % der Patienten spezifische IgG-AK im Liquor nachweisen.
Nachweis von Mumps-Virus-RNA
  • Bei klinisch und/oder serologisch unklaren Fällen aus Blut, Liquor, Biopsien, Nasen-Rachen-Sekret, Rachenabstrich etc.
 
Therapie und Prophylaxe
Es steht keine spezifische antivirale Therapie zur Verfügung. Die aktive Immunisierung sollte gemäß STIKO-Empfehlung erfolgen.
 
Meldepflicht
Direkter und indirekter Erregernachweis sind meldepflichtig nach § 7 IfSG, Mumps (Verdacht, Erkrankung, Tod) meldepflichtig nach § 6 IfSG.
Literatur
Mertens T, Haller OA, Klenk HD. Diagnostik und Therapie von Viruskrankheiten: Leitlinien der Gesellschaft für Virologie. 2 ed. Urban & Fischer Verlag, 2004. (165)